Der Beschuldigte leidet gemäss gutachterlichen Feststellungen unter einer schweren chronischen Grunderkrankung, in welche er keine Einsicht hat und die daher (aktuell) unbehandelt ist. Das Gericht geht davon aus, dass die am 15.08.2019 begangenen Delikte mit dieser Grunderkrankung in Zusammenhang stehen. Dies liegt zum einen daran, dass der Beschuldigte vollständige Erinnerungslücken geltend macht. Er gibt an, sich weder an den Vorfall im Bus, noch an die Körperverletzungsdelikte erinnern zu können. Dies kann gemäss gutachterlichen Feststellungen auf zwei unterschiedliche Arten mit einem psychotischen Zustand in Zusammenhang stehen.