Damit hat das Gericht in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte am Tatabend unter Zwangsgedanken mit gewalttätigen Inhalten litt, welche bei gleichzeitigem mehr oder weniger intensivem Substanzkonsum einen starken inneren Handlungsdruck erzeugt haben. Bei diesem Szenario wäre wohl die Einsichtsfähigkeit (evtl. in vermindertem Ausmass) gegeben gewesen; die Steuerungsfähigkeit wäre demgegenüber als vermindert bzw. aufgehoben zu beurteilen.