Wie eingehend dargestellt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten den von ihm am 15.08.2019 verübten Delikten zugrunde lag. Vielmehr geht das Gericht vom zweiten von der Gutachterin beschriebenen Szenario aus, nämlich, dass sich der Handydiebstahl aus der Gelegenheit ergeben hat.