Die Gutachterin unterscheidet zunächst zwei Szenarien: Im ersten Szenario ist die Tat vom 15.08.2019 durch die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten motiviert. Im zweiten Szenario hat sich der Beschuldigte demgegenüber einzig deshalb dem Mobiltelefon von C.________ bemächtigt, weil sich die Situation sich spontan ergeben hat. Betreffend diese zwei Szenarien ist auf die vorstehend unter Ziff. 4.3.2., lit. d, gemachten Ausführungen zu verweisen. Wie eingehend dargestellt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten den von ihm am 15.08.2019 verübten Delikten zugrunde lag.