Entsprechend legt die Psychiaterin die endgültige Entscheidung über das Ausmass der Schuldunfähigkeit in das gerichtliche Ermessen, was angesichts der schwierigen Ausgangslage nachvollziehbar ist. Zu den unterschiedlichen, von ihr an- 57 gestellten Hypothesen macht sie dabei ausführliche und verständliche Angaben, welche nicht zu beanstanden sind. 5.5.3. Gerichtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit