_ nicht nur sehr eingehend mit der Krankengeschichte des Beschuldigten befasst hat, sondern überdies sehr differenzierte Einschätzungen zu dessen Schuldfähigkeit macht, welche sie in verständlicher Art und Weise darlegt. Dass die Psychiaterin die Frage der allenfalls vorliegenden Schuldunfähigkeit nicht abschliessend beurteilen konnte, liegt - wie sie ausführt – insbesondere daran, dass der Beschuldigte zum Tatgeschehen keinerlei Angaben macht bzw. machen konnte. Entsprechend legt die Psychiaterin die endgültige Entscheidung über das Ausmass der Schuldunfähigkeit in das gerichtliche Ermessen, was angesichts der schwierigen Ausgangslage nachvollziehbar ist.