Bevor in einem nächsten Schritt die gerichtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit nach dem durch das Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten vorgegebenen Rahmen folgt, ist dieses zu würdigen. An dieser Stelle erfolgt lediglich die Würdigung im Hinblick auf die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit.