Die Bilder seien im Erleben des Beschuldigten "energetisch total negativ aufgeladen" gewesen. Man könne sich demnach auch vorstellen, dass paranoide Denkinhalte, an welche der Beschuldigte sich inzwischen vielleicht nicht mehr erinnern könne oder wolle, dazu geführt hätten, dass bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich gewesen sei. Wenn das Gericht zum Schluss komme, dass die Tat nicht durch Bereicherungsabsicht motiviert gewesen sei, sondern vielmehr mit krankhaft verändertem inneren Erleben in Zusammenhang gestanden sei, dann könne man aus fo- rensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldunfähigkeit nicht ausschliessen. 5.5.2. Würdigung des Gutachtens