- Der Beschuldigte habe in ihrer Exploration mehrfach angedeutet, dass er sich gedanklich mit belastenden und gewalttätigen Inhalten beschäftige/beschäftigen müsse, im Sinne von Zwangsgedanken. In der Krankengeschichte würden sich ebenfalls Hinweise für solche Zwangsgedanken finden. Im Falle deren Vorliegens sei die Einsichtsfähigkeit zwar nicht zwingend vermindert oder aufgehoben gewesen. Es sei aber denkbar, dass Zwangsgedanken - bei gleichzeitigem mehr oder weniger intensivem Substanzkonsum im Vorfeld der Tat - einen so starken inneren Handlungsdruck erzeugt hätten, dass die Steuerungsfähigkeit vermindert oder sogar aufgehoben gewesen sei.