56 Es sei aber auch möglich, dass die Tat nicht aufgrund einer Bereicherungsabsicht geschehen sei. In diesem Fall hätte das Einstecken des Handys "sich ergeben", indem der Beschuldigte, nachdem er C.________ niedergeschlagen habe, das Handy auf dem Boden liegen gesehen und die Gelegenheit genutzt habe. Die Psychiaterin führt aus, dass es aufgrund der vorliegenden Akten und ihrer Exploration starke Hinweise darauf gebe, dass in erster Linie Symptome der schizophrenen Störung in Zusammenhang mit dem Tatverhalten gestanden seien.