Wenn ausserdem berücksichtigt werde, dass der Beschuldigte regelmässig Suchtdruck erlebe, dann würde sich dies zusätzlich vermindernd auf die Steuerungsfähigkeit auswirken. Die Schuldfähigkeit wäre unter der Hypothese, dass die Tat der Bereicherung diente, demnach aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht in mittlerem bis schwerem Masse vermindert gewesen. b) Annahme: Wegnahme des Handys "hat sich ergeben"