Da der Beschuldigte das Handy mitgenommen habe, könne man zunächst daran denken, dass der Angriff durch Bereicherungsabsicht motiviert gewesen sei. In diesem Fall (also bei im weitesten Sinne normalpsychologischer Motivation) sei – trotz der vorhandenen psychischen Störungen – die Einsichtsfähigkeit sicherlich zu bejahen. Die Steuerungsfähigkeit sei hingegen als schwer vermindert einzuschätzen, denn das Persönlichkeitsgefüge des Beschuldigten sei als Folge der schizophrenen Erkrankung und der langjährigen Polytoxikomanie deutlich verändert.