Ausserdem negiere der Beschuldigte, an einer schizophrenen Störung zu leiden und bemühe sich, entsprechende Symptome zu dissimulieren (vgl. pag. 1062). Die Psychiaterin gibt an, sich gut vorstellen zu können, dass der Beschuldigte jeder gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und deshalb das fragliche Ereignis nicht abrufen könne. Möglicherweise sei der Einfluss psychotroper Substanzen hinzugekommen. Aus forensischpsychiatrischer Sicht könne man zu den Hintergründen der Tat (zwei) unterschiedliche Hypothesen entwickeln: a) Annahme: Tat diente der Bereicherung: