Da der Beschuldigte angegeben habe, sich der Tat nicht bewusst zu sein, bzw. diese in Abrede gestellt habe, habe er nichts zu seinem psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt sagen können. Es sei denkbar, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen so deutlich veränderten psychopathologischen Zustand aufgewiesen habe, dass er Probleme habe, sich an Inhalte konkret zu erinnern. Ausserdem negiere der Beschuldigte, an einer schizophrenen Störung zu leiden und bemühe sich, entsprechende Symptome zu dissimulieren (vgl. pag.