Nebst der Rückfallgefahr und der Indikation einer Massnahme (vgl. Ziff. IV nachfolgend) beschäftigt sich das Gutachten weiter mit der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Dabei wurden separate Überlegungen zu den verschiedenen (mutmasslich) begangenen Delikten angestellt. Was die Delikte vom 15.08.2019 angehe, so sei unklar, wie der psychopathologische Befund zum Tatzeitpunkt genau ausgesehen habe. Da der Beschuldigte angegeben habe, sich der Tat nicht bewusst zu sein, bzw. diese in Abrede gestellt habe, habe er nichts zu seinem psychischen Zustand zum Tatzeitpunkt sagen können.