Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4; 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.7.2).