6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3). Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 19 StGB mit Hinweis). Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen.