Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGE 128 IV 241 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2; 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.1; 6B_1312/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3.3).