Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Der Gutachter darf sich daher nicht nur nosologisch zur psychischen Störung bzw. zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen (Einsichtsfähigkeit) und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Er-