Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 und 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).