Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst und wollte dies auch. Gemäss dem Beweisergebnis setzte er die Äusserungen und die Geste des Mittelfingers sichtlich bewusst, gezielt und bezogen auf die Person des Straf- und Zivilklägers ein. Er handelte vorsätzlich, womit auch der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.