Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ausgedrückt und ihm so jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet. Beim Ausdruck «Neger» handelt es sich um eine Formal- bzw. Verbalinjurie, die ein abschätziges Werturteil darstellt und dem Entlastungsbeweis nicht zugänglich ist. Auch die Bezeichnung als «Arschloch» und das Zeigen des Mittelfingers haben einen ehrenrührigen Charakter. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst und wollte dies auch.