Nebst dem Drohen bezeichnete der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zudem als «Neger», womit er ihn ohne jegliche Veranlassung auf dessen Herkunft bzw. Hautfarbe reduzierte. Es ist offensichtlich, dass die Bezeichnung «Neger» im vorliegenden Kontext, gerade auch in Bezug auf die Äusserung, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz, als Beschimpfung zu verstehen ist. Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger ausgedrückt und ihm so jene Achtung versagt, die er ihm objektiv schuldet.