Eine solche Äusserung und derartige Geste verbunden mit diesem Vorgehen sind geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person einzuschränken und erreichen ohne Weiteres die von Art. 180 StGB geforderte Schwere. Der Strafund Zivilkläger wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt und befürchtete, der Beschuldigte werde ihn schlagen oder sogar töten. Das Vorgehen des Beschuldigten macht deutlich, dass ihm bewusst war, dass er dem Straf- und Zivilkläger mit dieser Äusserung und den Gesten Angst einflössen würde und dass er genau dies bezwecken wollte.