Mit der Äusserung, dass er aufpassen solle, dem Hinstellen vor den Straf- und Zivilkläger sowie der Geste des Kehledurchschneidens, drohte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger durch Worte und konkludent an, diesen zu verletzen. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte eine metallfarbene Zange an seiner rechten Seite angehängt hatte, welche der Straf- und Zivilkläger, als sich der Beschuldigte vor ihn hinstellte, auch wahrnahm. Eine solche Äusserung und derartige Geste verbunden mit diesem Vorgehen sind geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person einzuschränken und erreichen ohne Weiteres die von Art.