Er erhob sich anschliessend von seinem Sitz, stellte sich vor den Straf- und Zivilkläger und schaute diesen wiederum böse an. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Geste des Kehledurchschneidens. Der drohende Charakter eines solchen Vorgehens ist evident. Mit der Äusserung, dass er aufpassen solle, dem Hinstellen vor den Straf- und Zivilkläger sowie der Geste des Kehledurchschneidens, drohte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger durch Worte und konkludent an, diesen zu verletzen.