52 17.3 Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt der sowohl für die Drohung als auch für die Beschimpfung notwendige Strafantrag und damit die Prozessvoraussetzung vor (pag. 1503, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend drehte sich der Beschuldigte im Bus in Richtung des Straf- und Zivilklägers um, schaute diesen böse an und sagte ihm, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz. Er erhob sich anschliessend von seinem Sitz, stellte sich vor den Straf- und Zivilkläger und schaute diesen wiederum böse an.