Ergänzend ist darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung «Arschloch» im hiesigen Sprachgebrauch in hohem Masse abwertend ist und dazu verwendet wird, jemandem bewusst seine Missachtung kundzutun. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat dieser Ausdruck denn auch klar ehrenrührigen Charakter (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Das Zeigen des Mittelfingers (Stinkefinger) kann eine Beschimpfung darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_2/2013 vom 4. März 2013).