2019, N. 14 zu Art. 180 StGB). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB). Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB).