17. Drohung und Beschimpfung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 180 StGB Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, dessen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2018 vom 01. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen.