51 (pag. 140 f.) ebenfalls ein gültiger Strafantrag in Bezug auf den Diebstahl des Mobiltelefons vorliegen. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Was Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist auf die Ausführungen der nachfolgenden Ziff. 18. verwiesen.