Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen kann vorliegend nicht auf den üblichen Wert eines Mobiltelefons dieser Marke und dieses Typs abgestellt werden. Dem Beschuldigten war es demgegenüber vielmehr gleichgütig, wie hoch der Vermögenswert war bzw. um welche Art von Gerät es sich gehandelt hatte. Es ging ihm letztlich darum, die Gelegenheit zu nutzen und das Smartphone an sich zu nehmen. Somit gelangt die Privilegierung von Art. 172ter StGB vorliegend nicht zur Anwendung. Selbst wenn von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen wäre, so würde mit der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers vom 16. August 2019