Weiter ist beweismässig erstellt, dass das Mobiltelefon spätabends und im Dunkeln vor dem Straf- und Zivilkläger auf dem Boden gelegen hatte. Dass ein Täter unter diesen Umständen den Typ und die Marke hätte erkennen können, erscheint lebensfremd. Unter diesen Gegebenheiten konnte ein Täter einzig ein flaches Mobiltelefon mit einem Touchscreen-Bildschirm oder einer Rückseite mit Kamera, mithin ein Smartphone, ausmachen, und damit auch nicht auf den ersten Blick erkennen, ob es sich hierbei um ein im Preissegment höher liegendes Iphone oder ein besagtes Huawei von eher geringerem Wert handelte.