bestehen ferner keine Anzeichen, welche darauf hindeuten würden, dass der Vorsatz des Beschuldigten auf einen bestimmten Wert gerichtet war. Die Umstände lassen vielmehr den Schluss zu, dass es ihm letztlich gleichgültig war, zumal er selbst kein Mobiltelefon nutzte. Der Beschuldigte wusste im Tatzeitpunkt einzig, dass es sich um ein Mobiltelefon im Eigentum des Straf- und Zivilklägers handelte, mithin um ein bereits benutztes Gerät. Weiter ist beweismässig erstellt, dass das Mobiltelefon spätabends und im Dunkeln vor dem Straf- und Zivilkläger auf dem Boden gelegen hatte.