Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte erst, nachdem das Mobiltelefon für ihn sichtbar vor dem sitzenden Straf- und Zivilkläger auf dem Boden lag, dazu entschloss, dieses wegzunehmen. Es handelte sich folgendermassen um einen Diebstahl bei Gelegenheit. Der Einwand des Beschuldigten, ein Mobiltelefon wäre für ihn nutzlos, geht bereits deshalb fehl, da ein solches auch verkauft oder verschenkt werden kann. Es bestehen ferner keine Anzeichen, welche darauf hindeuten würden, dass der Vorsatz des Beschuldigten auf einen bestimmten Wert gerichtet war.