Dabei wollte sich der Beschuldigte das Mobiltelefon aneignen und sich unrechtmässig bereichern. In subjektiver Hinsicht kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, da sich dieser nicht an die Wegnahme erinnern kann oder will. Er gibt hierzu lediglich an, dass er nicht wisse, was er mit einem Mobiltelefon anfangen sollte, da er keines benutze. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte erst, nachdem das Mobiltelefon für ihn sichtbar vor dem sitzenden Straf- und Zivilkläger auf dem Boden lag, dazu entschloss, dieses wegzunehmen.