139 StGB). 16.2 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers Huawei Typ Y6 Pro 2017 im Wert von CHF 200.00 entwendet hat. Der Gegenstand stellt eine fremde, bewegliche Sache dar. Indem der Beschuldigte diesen unrechtmässig an sich nahm und damit in Richtung der Geleise floh, hat er den Bruch fremden Gewahrsams herbeigeführt und neuen Gewahrsam begründet. Der Beschuldigte handelte hierbei vorsätzlich. Dabei wollte sich der Beschuldigte das Mobiltelefon aneignen und sich unrechtmässig bereichern.