50 NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N 40 zu Art. 139 StGB). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist. Immerhin wird man bei Gegenständen, die üblicherweise nicht mehr als CHF 300 wert sind, in Zweifelsfällen zu Gunsten des Täters darauf abstellen müssen, dass sein Vorsatz sich nicht auf einen höheren Wert oder Schaden richtete (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 42 zu Art. 139 StGB).