Insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300 zumindest in Kauf nahm (BGE 123 IV 197 E. 2c). Art. 172ter StGB kann aber Anwendung finden, etwa wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als CHF 300 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert – z.B. aus einer Wohnung – entwenden will (BGE 123 IV 155 E. 1b;