Für die Beurteilung, ob Art. 172ter StGB zur Anwendung gelangt, ist die subjektive Seite entscheidend, mithin der Wert nach der Vorstellung des Täters, und nicht der eingetretene Erfolg (BGE 122 IV 156, bestätigt in BGE 123 IV 119 und BGE 123 IV 199). Insbesondere bei Taschen- und Einbruchdiebstählen ist ohne konkrete Gegenanzeichen in der Regel davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über CHF 300 zumindest in Kauf nahm (BGE 123 IV 197 E. 2c).