können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt nicht explizit wollte. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen. Es liegt damit tatbestandsmässig eine versuchte schwere Körperverletzung vor. Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Was Schuldausschliessungsgründe betrifft, so ist auf die Ausführungen der nachfolgenden Ziff. 18. verwiesen.