Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (gezielte Schläge mit einem harten Gegenstand gegen die Knie und den Kopf; Überraschungseffekt; die gesundheitlichen Einschränkungen des Straf- und Zivilklägers und somit Unmöglichkeit, zu fliehen oder die Schläge abzuwehren) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dem Straf- und Zivilkläger lediglich einige ungefährliche Schläge zuzufügen. Jedenfalls hätte die Verwendung des harten Gegenstandes weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben