Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (gezielte Schläge mit einem harten Gegenstand gegen die Knie und den Kopf; Überraschungseffekt; die gesundheitlichen Einschränkungen des Straf- und Zivilklägers und somit Unmöglichkeit, zu fliehen oder die Schläge abzuwehren) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dem Straf- und Zivilkläger lediglich einige ungefährliche Schläge zuzufügen.