Aufgrund des erstellten Verletzungsbildes ist davon auszugehen, dass der Gegenstand geeignet war, mit hinreichender Wucht und einem einzigen Schlag Knochen zu brechen. Dass Schläge mit einem harten, eventuell metallenen Gegenstand auf die Knie und den Kopf eines Menschen zu sehr schweren, in der Kopfregion mithin bis zu lebensgefährlichen, Verletzungen führen können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist im konkreten Fall auch dem Beschuldigten anzurechnen. Die Knie und auch der Kopf gelten denn auch als sensible und heikle Körperregionen für schwerwiegende Verletzungen. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst sein.