Es war einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger nicht schwerwiegende Verletzungen davon getragen hat. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung wäre somit durch das Tatvorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres erfüllbar gewesen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorliegend mindestens mit Eventualvorsatz. So ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Gegenstand «kannte» und auch um dessen Beschaffenheit wusste. Aufgrund des erstellten Verletzungsbildes ist davon auszugehen, dass der Gegenstand geeignet war, mit hinreichender Wucht und einem einzigen Schlag Knochen zu brechen.