_ befand sich nicht in akuter Lebensgefahr. Es bleibt jedoch zu erwähnen, dass es bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit einem Gegenstand wie beispielsweise einer Metallstange zu schwerwiegenden Verletzungen wie zum Beispiel Knochenbrüchen und/oder Blutungen im Schädelinneren kommen könnte.». Der Schlag auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers mit dem verwendeten, länglichen und harten Gegenstand war mithin ohne weiteres geeignet, eine lebensgefährliche Verletzung gemäss Art. 122 StGB herbeizuführen. Es war einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger nicht schwerwiegende Verletzungen davon getragen hat.