Der Straf- und Zivilkläger hat objektiv „lediglich“ eine leichte Körperverletzung erlitten, weshalb der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. In Bezug auf den Schlag auf den Kopf führte das IRM Folgendes aus (pag. 167): «Herr C.________ befand sich nicht in akuter Lebensgefahr.