Es ist jedoch nicht erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Verletzungen dauerhaft arbeitsunfähig oder gebrechlich bleiben wird und es liegt überdies keine Beeinträchtigung vor, welche mit der verlangten Schwere vergleichbar wäre. Auch vermögen die seitens des Straf- und Zivilklägers erlittenen Beeinträchtigungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, die Qualifikation nicht zu rechtfertigen. Der Straf- und Zivilkläger hat objektiv „lediglich“ eine leichte Körperverletzung erlitten, weshalb der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt ist.