Die erlittene Schädigung zeugt zwar von einer gewissen Schwere, zumal der Straf- und Zivilkläger über eine Dauer von 5 Monaten krankgeschrieben war, 29 Physiotherapiesitzungen absolvierte, der Spitalaufenthalt 18 Tage dauerte sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Straf- und Zivilkläger zur Entfernung der eingesetzten Platte einer weiteren Operation wird unterziehen müssen. Es ist jedoch nicht erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Verletzungen dauerhaft arbeitsunfähig oder gebrechlich bleiben wird und es liegt überdies keine Beeinträchtigung vor, welche mit der verlangten Schwere vergleichbar wäre.