Schliesslich liegen der Kammer keine Angaben über mögliche Besserungen des Gesundheitszustands, insbesondere in Anbetracht der noch bevorstehenden Operation, vor. Die erlittene Schädigung zeugt zwar von einer gewissen Schwere, zumal der Straf- und Zivilkläger über eine Dauer von 5 Monaten krankgeschrieben war, 29 Physiotherapiesitzungen absolvierte, der Spitalaufenthalt 18 Tage dauerte sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Straf- und Zivilkläger zur Entfernung der eingesetzten Platte einer weiteren Operation wird unterziehen müssen.